Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Angebot und Vertragsschluß

Unsere Angebote sind bis zum erfolgten Vertragsabschluß freibleibend. Erfolgt die Lieferung ohne besondere Auftragsbestätigung, so gilt der Lieferschein als solche; die Erteilung einer Rechnung steht der förmlichen Auftragsbestätigung gleich. Bei späteren Änderungen behalten wir uns eine Preisangleichung vor. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Eigentum vor; Dritten dürfen sie nicht zugänglich gemacht werden.


§ 2 Preise

Unsere Preise verstehen sich netto in Euro und gelten entweder ab unserem Verkaufslager oder ab Werk, im Inland jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sollte die Lieferung oder Leistung vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach Vertragsabschluß erfolgen, so ist der dann geltende Listenpreis maßgebend.


§ 3 Liefertermin

Wir bemühen uns, einen genannten Liefertermin nach Möglichkeit einzuhalten. Alle nicht von uns zu vertretenden Ereignisse, namentlich Fälle höherer Gewalt, z.B. Krieg, Blockade, Feuer, Streik oder andere Betriebsstörungen bei Vorlieferanten oder bei uns sowie unvorhersehbare behördliche Maßnahmen, berechtigen uns, nach eigener Wahl entweder vom Vertrage zurückzutreten, im Rahmen des Möglichen Teillieferungen zu erbringen oder den Zeitpunkt der Lieferung um die Dauer des hindernden Ereignisses hinauszuschieben. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft und bleibt ohne Einfluß auf den nichterfüllten Teil des Auftrages, es sei denn, daß dieses für den Käufer uninteressant ist. Geraten wir in Verzug, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Die Nachfrist gem. § 326 BGB ist auf mindestens zwei Wochen zu bemessen.


§ 4 Rückgaben

Bei Rücknahme wird für die Lagerware eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10% des Warenwerts, mind. jedoch EUR10,- vereinbart. Bei Kommisionsware gilt die gleiche Bearbeitungsgebühr, mind. jedoch die Kosten, die der Vorlieferant in Rechnung stellt. Die Rücknahme von Sonderanfertigungen ist ausgeschlossen. Die Rückgabe erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch den Verkäufer.


§ 5 Nichtabnahme

Der Besteller ist verpflichtet, die bestellte und zur Auslieferung bereitstehende Ware innerhalb von 14 Tagen abzunehmen.


§ 6 Transportgefahr (Gefahrübergang)

Der Versand erfolgt stets für Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht mit der Absendung ab Werk bzw. ab Lager auf diesen über; auch dann, wenn frachtfreie Lieferung z.B. mit unseren eigenen Fahrzeugen vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits vom Tage der Versandbereitschaft, die von uns schriftlich mitzuteilen ist, auf den Käufer über. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Wunsch des Käufers und auf dessen Kosten.


§ 7 Montage

Sofern wir aufgrund besonderer Vereinbarungen die Montage und Inbetriebsetzung von uns gelieferter Maschinen, sonstiger Anlagen oder Bauzubehörartikel übernommen haben, werden die Monteure von uns gestellt bzw. beauftragt. Die dadurch entstehenden Kosten, insbesondere für Reise-, Arbeits- und Wartezeit sowie Auslösung, gehen, wenn nichts anderes vereinbart ist, zu Lasten des Käufers. Etwa erforderliche Rüst- und Hebezeuge sowie ausreichende Hilfskräfte sind unseren Monteuren unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Samstags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie Überstunden werden zu den üblichen Aufschlägen berechnet.


§ 8 Mängelrüge, Gewährleistung und Garantie

  1. Für Mängel der Lieferung- außer bei zugesicherten Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:
    1. Für alle Waren gelten die gesetzlichen n ab Gefahrübergang. Bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate. Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist aus.
    2. Bei gebrauchten Waren beträgt die Gewährleistungsfrist ab Gefahrübergang bei privater Nutzung 12 Monate, bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung wird die Gewährleistung ausgeschlossen.
  2. Der Käufer hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Mängel, Beschaffenheit und zugeschicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 14 Kalendertagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, uns oder unseren Erfüllungsgehilfen fällt Arglist zur Last. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Ware beim Käufer.
  3. Bei beidseitigem Handelsgeschäft unter Kaufleuten bleiben die §§ 377, 378 HGB unberührt.
  4. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h., sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung für die Abwicklung der Reklamation erziehlt ist bzw. ein Beweissicherheitsverfahren durch einen von der Handwerkskammer bzw. IHK am Sitz des Käufers benannten Sachverständigen erfolgt.
  5. Transportschägden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat der Käufer mit dem Frachtführer zu regeln. Soweit handelsüblicher Bruch, Schwund usw. in zumutbarem Rahmen bleiben, kann dies nicht beanstandet werden.
  6. Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserung sind zulässig.
  7. Im Falle der Mangelbeseitigung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen,dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
  8. Wenn der Verkäufer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern oder ihm Nachbesserungen bzw. Ersatzlieferungen unmöglich ist, fehlschlägt oder vom Verkäufer verweigert wird, steht dem Käufer, der nicht Verbraucher ist, unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche nur das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
  9. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die entstanden sind infolge normaler Abnutzung, mangelhafter Einbau- und Montagearbeiten oder fehlerhafter Inbetriebsetzung soweit von uns nicht verschuldet, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Wartung, nicht sachgemäßer Beanspruchung sowie Nichtbeachtung der Montage- oder Bedienungsanleitung und der einschlägigen Normen. Die Gewährleistung erstreckt sich insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen. Verschleißteile sind alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge. Die Gewährleistungsansprüche erlöschen auch dann, wenn ohne unsere Genehmigung seitens des Bestellers oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.
  10. Gibt der Käufer uns keine Gelegenheit und angemessene zeit, uns von dem Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen, entfallen alle Mängelsprüche.
  11. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder aufgrund von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden, soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.

§ 9 Zahlungsbedingungen

  1. Die Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wurde, sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Fälligkeit zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Auf Rechnungsbeträge unter EUR100,- netto wird, soweit es sich nicht um Teillieferungen handelt, kein Skonto gewährt.
  2. Wechselzahlungen sind nur nach besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Scheck werden stets nur zahlungshalber, nicht an Zahlungs statt hereingenommen. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes kann der Verkäufer Zug um Zug unter Rückgabe des Schecks oder des Wechsels sofortige Barzahlung verlangen.
  3. Sind bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten wesentliche Kostensteigerungen bei dem Kaufobjekt eingetreten, die aus der Sicht des Verkäufers das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung unangemessen erscheinen lassen, hat der Verkäufer das Recht, vom Käufer erneute Verhandlungen über Kaufpreis zu verlangen.
  4. Bei Geschäften mit Kaufleuten ist von Nettopreisen (ab Werk) zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer auszugehen. Für die Preisberechnung sind Maße und Messungen an der Verladestelle verbindlich.
  5. Die Preise schließen Verpackung, Fracht und Transportversicherung nicht mit ein, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.
  6. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 1,25% pro Monat zuzüglich eines eventuellen sonstigen Verzugsschadens zu fordern, es sei denn, der Verkäufer weist eine höhere Belastung mit höherem Zinssatz nach bzw. der Käufer weist eine niedrigere Zinsbelastung nach. Die Zinsen sind sofort fällig.
  7. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Rückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  8. In Abweichung von den §§336, 367 BGB wird eine Zahlung des Käufers zuerst auf die älteste Forderung verrechnet.
  9. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Der Verkäufer ist außerdem berechtigt, für dürchgeführte Lieferungen sofortige Zahlungen oder Sicherheitsleistungen und für alle noch erbringenden Lieferungen oder Leistungen oder Teile davon Vorauszahlungen zu verlangen.
  10. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.

§ 10 Aufrechnung und Zurückbehaltung

Eine Aufrechnung des Käufers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Entsprechendes gilt auch für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten.


§ 11 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
  2. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947,948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung, oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Ware, die ihm als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
  3. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang von dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an.Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10%, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegen stehen. Steht die weiter veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentumdes Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteil des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.
  4. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, solange der Kaufgegenstand nicht in das Eigentum des Käufers übergegangen ist. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Gefahr gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  5. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung an den Verkäufer abgetretener Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diese die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
  6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretene Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widersruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
  7. Mit Zahlungseinstellung Beantragung des Insolvenzverfahrens, gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren, erlöscht das Recht zur Weiterveräußerung zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheckoder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dieses gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
  8. Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, angemessene Sicherheiten zu fordern. Übersteigt der Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20%, so ist der Verkäufer insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet.

§ 12 Datenschutz

Der Käufer wird hiermit darüber informiert, dass der Verkäufer die im Rahmen der Geschäftsverbindungen gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß der Bestimmung des Bundesdatenschutzes verarbeitet.


§ 13 Gerichtsstand und Erfüllungsort

  1. Sofern sich aus dem Kaufvertrag bzw. der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Verkäufers Erfüllungsort.
  2. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist der Geschäftssitz des Verkäufers Gerichtsstand, wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Der Verkäufer ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
  3. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublick Deutschland anzuwenden.

§ 14 Rechtswirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden oder sollten sich eine Lücke im Vertrag ergeben, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht.

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